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Soweit das Oberbergamt Landesrecht anzuwenden hat, ist das Recht des Landes maßgebend, für das das Oberbergamt tätig ist.
Das Oberbergamt darf für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz Bergpolizeiverordnungen und Verwaltungsvorschriften allgemeinen Inhalts nur erlassen und Entscheidungen wesentlicher Bedeutung nur treffen, wenn der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz vorher zugestimmt hat.