Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz ist befugt, in Abweichung von den Vorschriften des § 1 Abs. 1 die Verwendung eines Feuerlöschgeräts für die Dauer eines Jahres zur Erprobung zuzulassen.
Sonstige Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung erteilt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.