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In Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, dürfen unter Tage nur solche serienmäßig hergestellten tragbaren Feuerlöschgeräte verwandt werden, die vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Aufnahme in die „Liste der Bergbau-Feuerlöschgeräte“ zugelassen sind und den in der Anlage zu dieser Polizeiverordnung aufgeführten „Bestimmungen über die Zulassung, den Bau und die Prüfung tragbarer Bergbau-Feuerlöschgeräte (BuT)“ entsprechen. Sie müssen mit dem Kennzeichen „BuT“ versehen sein.
Zur Anbringung des Kennzeichens „BuT“ sind nur die Firmen berechtigt, die in der Liste der Bergbau-Feuerlöschgeräte jeweils als Hersteller eingetragen sind.
Die Zuständigkeit der Bergbehörde zur Regelung des Einsatzes der Geräte bleibt unberührt.