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Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 werden gemäß Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Saarlandes vom 13. November 1974 (Amtsbl. S. 1011, ber. 1975 S. 123) in seiner jeweils geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet.