§ 5 NatSGZwiLachV SL 2004
Ausnahmen
Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von Maßgaben nach § 4 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung oder für Maßnahmen geringen Umfangs Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. § 34 Abs. 2 SNG bleibt unberührt.