BergVSG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 17 BergVSG SLGesetz Nr. 768 über einen Bergmannsversorgungsschein im Saarland Vom 11. Juli 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1981 § 16Leichte SpracheEinfache Sprache Barrierefrei§ 2 Abs. 1 Satz 1 gilt auch für noch nicht abgeschlossene Antragsverfahren, sofern der Antrag vor Vollendung des 55. Lebensjahres gestellt wurde. § 16