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Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist einer Person zu versagen, die
nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat oder die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft,
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
ihre Beamtenrechte verloren hat oder aus dem öffentlichen Dienst entfernt worden ist,
sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auszuüben,
nicht die persönliche Zuverlässigkeit für den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs hat und sich dieses aus Tatsachen ergibt,
infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ordnungsgemäß auszuüben,
in Vermögensverfall geraten ist,
Beamter ist, es sei denn, dass die Person Ehrenbeamter ist,
über ihre Berufstätigkeit nach § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1 hinaus einen weiteren Beruf ausübt,
im Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet hat,
in einem anderen Land zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bestellt ist,
den Nachweis über die Haftpflichtversicherung oder über die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 1 Absatz 4 nicht erbracht hat,
im Zusammenhang mit einer früheren Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur dem Land Beträge nach § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 8 noch nicht erstattet hat oder
auf Grund einer unanfechtbaren Aufhebung der Bestellung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3 nicht mehr als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur tätig sein darf. In Abhängigkeit vom Grund der Aufhebung gilt dieser Versagungsgrund nur für mindestens zwei bis maximal zehn Jahre nach der unanfechtbaren Aufhebung der Bestellung.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann,
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund…
aus gesundheitlichen Gründen unfähig ist, den Beruf der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs…
die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Fischerei zu erfüllen.
das Vertrauen in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Richters gefährdet oder sonst mit dem Ansehen des Richterstandes oder mit dem…
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.