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Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Soweit es sich um Maßnahmen zur Unterbringung im öffentlichen Dienst handelt, ist die Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport und des Ministeriums der Finanzen erforderlich.