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Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Arbeitgeber, die über wenigstens 50 Arbeitsplätze verfügen, auf 2 v. H. der Arbeitsplätze Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins zu beschäftigen haben. Sie kann den Pflichtsatz allgemein oder für einzelne Verwaltungs- oder Wirtschaftszweige oder Betriebsarten bis auf 3 v. H. erhöhen; sie kann den Pflichtsatz auch herabsetzen oder von der Beschäftigungspflicht ganz befreien, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung ferner bestimmen, dass für jeden nicht besetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe bis zur Höhe des im Neunten Buch Sozialgesetzbuch festgesetzten Betrages zu entrichten ist. Die Zentralstelle kann die Ausgleichsabgabe in Härtefällen auf Antrag des Arbeitgebers herabsetzen oder erlassen. Die Ausgleichsabgabe ist zu erlassen, wenn die Zentralstelle dem Arbeitgeber auf Anzeige keinen geeigneten Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins nachgewiesen hat.