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Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, obliegt die Durchführung der sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgaben der Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein des Saarlandes bei dem Landesamt für Soziales. [1]
Über den Widerspruch in Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheidet das Landesamt für Soziales.