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Der Arbeitgeber hat sich innerhalb seiner Pflichtziffer um eine sinnvolle Beschäftigung der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins zu bemühen. Bei der Auswahl der Arbeitsplätze hat er Bedacht darauf zu nehmen, dass solche Arbeitsplätze mit Inhabern eines Bergmannsversorgungsscheins besetzt werden, die ihrer Natur nach der Eignung des in Betracht kommenden Personenkreises entsprechen und darüber hinaus Gelegenheit bieten, die vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll zu verwerten und weiter zu entwickeln. Erforderlichenfalls sind im Rahmen der Beschäftigungsverpflichtung Arbeitsplätze zweckentsprechend einzurichten. Die Einstellung von Inhabern eines Bergmannsversorgungsscheins darf nicht durch zu hohe Eignungsanforderungen erschwert werden.
Die Zentralstelle hat dahin zu wirken, dass die Arbeitgeber ihre Pflichten nach Absatz 1 gewissenhaft erfüllen. Sie hat die Arbeitgeber bei ihren Bemühungen um eine geeignete Beschäftigung der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins nachhaltig zu unterstützen und auf erforderliche Umschulungs- oder Einschulungsmaßnahmen und Wohnmöglichkeiten Einfluss zu nehmen, damit möglichst ein Absinken der sozialen Stellung vermieden wird.
Die Zentralstelle kann nach Anhörung des Arbeitgebers und des Betriebs- oder Personalrats festlegen, auf welchem Arbeitsplatz bestimmter Art oder auf welchen einzelnen bestimmten Arbeitsplätzen, die sich für Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins vorzugsweise eignen, Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins beschäftigt werden müssen. Sind diese Arbeitsplätze im Zeitpunkt der Anordnung der Zentralstelle noch anderweitig besetzt, so müssen sie durch innerbetriebliche Umsetzungsmaßnahmen baldmöglichst frei gemacht werden. Für diese gebundenen aber noch nicht frei gemachten Pflichtplätze kann die Zentralstelle eine Ermäßigung der Ausgleichsabgabe zulassen. Beim Freiwerden dieser Arbeitsplätze müssen sie binnen drei Tagen der Zentralstelle zwecks Zuweisung eines Inhabers eines Bergmannsversorgungsscheins angeboten werden. Sie dürfen - vorbehaltlich einer ausdrücklichen innerbetrieblichen Übergangsregelung für die Zwischenzeit - erst anderweitig besetzt werden, wenn nicht binnen einer Frist von drei Monaten ein geeigneter Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins zugewiesen wird.