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Die Zentralstelle kann im Einzelfall zulassen, dass Arbeitgeber ihrer Pflicht zur Beschäftigung von Inhabern eines Bergmannsversorgungsscheins dadurch genügen, dass sie Inhabern eines Bergmannsversorgungsscheins
eine Kleinsiedlung oder ein Eigenheim überlassen, wenn damit eine Existenzsicherung verbunden ist,
eine geeignete Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums oder in der Form des Dauerwohnrechts überlassen, sofern die Wohnungsbeschaffung Voraussetzung für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Inhabers eines Bergmannsversorgungsscheins bildet,
sonstige der Arbeitsfürsorge für Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins dienende angemessene Leistungen gewähren.
Die Zentralstelle kann im Einzelfall zulassen, dass Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht ganz oder teilweise dadurch genügen, dass sie einem anderen Arbeitgeber die Beschäftigung von Inhabern eines Bergmannsversorgungsscheins über die für diesen Arbeitgeber maßgebliche Pflichtzahl ermöglichen.