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Der Arbeitgeber hat unter denjenigen Inhabern eines Bergmannsversorgungsscheins das Recht auf Auswahl, die bereit sind, mit ihm ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen.
Die Zentralstelle kann einem Arbeitgeber, der die vorgeschriebene Anzahl von Inhabern eines Bergmannsversorgungsscheins nicht eingestellt hat, eine angemessene Frist zur Nachholung mit der Erklärung bestimmen, dass sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist selbst die einzustellende Person bezeichnen werde.
Hat der private Arbeitgeber innerhalb der Frist den Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins nicht eingestellt, bestimmt die Zentralstelle die betreffenden Personen und den Zeitpunkt, zu dem sie einzustellen sind; so bestimmte Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins müssen sich vorher schriftlich mit einer Einweisung einverstanden erklärt haben. Mit Zustellung des Beschlusses gilt zwischen diesem Arbeitgeber und dem Berechtigten ein Arbeitsvertrag als abgeschlossen. Seinen Inhalt bestimmt die Zentralstelle, soweit er sich nicht nach einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder anderen Bestimmungen regelt. Die Zentralstelle hat sich dabei nach den geltenden Tarifbestimmungen, Betriebsvereinbarungen usw. und, soweit solche nicht bestehen, nach Arbeitsverträgen ähnlicher Art zu richten.