Gesetz Nr. 768 über einen Bergmannsversorgungsschein im Saarland Vom 11. Juli 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1981
Die §§ 9, 11 Abs. 1, 2, 4 und § 12 gelten auch für diejenigen Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins, die der Arbeitgeber beschäftigt, ohne nach diesem Gesetz hierzu verpflichtet zu sein.
§ 12a BergVSG SL
§ 12a BergVSG SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen