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Eine Schülerin oder ein Schüler kann in einem bereits schriftlich oder verpflichtend mündlich geprüften Fach zu einer mündlichen Ergänzungsprüfung zugelassen werden. Die Konferenz der Fachlehrkräfte des Fachhochschulreifeunterrichts unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters entscheidet in unmittelbarem Anschluss an die Festsetzung der Noten der schriftlichen und der verpflichtenden mündlichen Prüfung über die Zulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung. Die Zulassung ist zu versagen: Die Prüfung ist in diesen Fällen nicht bestanden. In allen anderen Fällen ist die Schülerin oder der Schüler zur mündlichen Ergänzungsprüfung zugelassen. Die Feststellung der Konferenz der Fachlehrkräfte des Fachhochschulreifeunterrichts über die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung bedarf der Bestätigung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission nach § 9 Absatz 2.
wenn in einem schriftlichen Prüfungsfach oder in dem Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler verpflichtend mündlich geprüft wurde, als Vornote und als Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeit beziehungsweise der verpflichtenden mündlichen Prüfung (Prüfungsnoten) die Note „ungenügend“ auftritt oder
wenn in mindestens zwei Fächern, in denen die Schülerin oder der Schüler schriftlich oder verpflichtend mündlich geprüft wurde, jeweils die Vornote und die Prüfungsnote unter „ausreichend“ liegen oder
wenn alle Prüfungsnoten unter „ausreichend“ liegen und die Vornoten in allen Fächern, in denen die Schülerin oder der Schüler schriftlich oder verpflichtend mündlich geprüft wurde, ausnahmslos unter „befriedigend“ liegen.