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Die Schülerin oder der Schüler teilt der Schulleitung frühestens vier, spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung mit, ob sie oder er im naturwissenschaftlichen Fach oder im Fach Sozialkunde oder Wirtschafts- und Sozialkunde - im Fall des § 7b der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland das Fach Sozialkunde - mündlich geprüft werden soll. Für die verpflichtende mündliche Prüfung ist ein eigener Prüfungstag vorzusehen. Die Schulleitung teilt der Schülerin oder dem Schüler spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung mit, wann sie oder er sich zur verpflichtenden mündlichen Prüfung einzufinden hat.
Bei der verpflichtenden mündlichen Prüfung wird einzeln geprüft. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt den Prüfungsplan fest.
Die verpflichtende mündliche Prüfung in einem Fach soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.
Die Mitglieder eines Fachausschusses wirken bei der verpflichtenden mündlichen Prüfung kollegial zusammen. Die Verpflichtung der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein, bleibt dadurch unberührt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.
Die Mitglieder des Fachausschusses setzen die Note für die mündliche Prüfungsleistung einvernehmlich fest. Stimmen sie in der Bewertung nicht überein, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen, das von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist; die handschriftliche Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. In das Protokoll sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen und Aufgaben entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings dem Protokoll beizufügen.