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Die Konferenz der Fachlehrkräfte des Fachhochschulreifeunterrichts beschließt unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, ob und in welchen Prüfungsfächern eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zur mündlichen Ergänzungsprüfung zugelassen ist, ergänzend mündlich zu prüfen ist. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat das Recht, auf die nach Satz 1 festgesetzten mündlichen Ergänzungsprüfungen zu verzichten und in besonderen Fällen mündliche Ergänzungsprüfungen in weiteren Prüfungsfächern anzuordnen. Jede Schülerin oder jeder Schüler kann bis drei Werktage vor Beginn der mündlichen Ergänzungsprüfung schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter beantragen, in einem weiteren Prüfungsfach ergänzend mündlich geprüft zu werden. Dem Antrag ist bei Schülerinnen und Schülern, die zur mündlichen Ergänzungsprüfung zugelassen sind, zu entsprechen.
Die mündliche Ergänzungsprüfung kann insbesondere entfallen, wenn
in einem schriftlichen Prüfungsfach oder in dem Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler verpflichtend mündlich geprüft wurde, die Prüfungsnote der Vornote entspricht,
in einem schriftlichen Prüfungsfach oder in dem Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler verpflichtend mündlich geprüft wurde, die Abweichung der Prüfungsnote und der Vornote sich über zwei Notenstufen erstreckt und die dazwischen liegende Note als Endnote vorgesehen wird,
in zwei Fächern, in denen die Schülerin oder der Schüler schriftlich oder verpflichtend mündlich geprüft wurde, die Prüfungsnote und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und auf begründeten Vorschlag der Fachlehrkraft des Prüflings in dem einen Fach die höhere und in dem anderen Fach die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird,
in einem schriftlichen Prüfungsfach oder in dem Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler verpflichtend mündlich geprüft wurde, die Prüfungsnote und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und auf begründeten Vorschlag der Fachlehrkraft die höhere oder die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird.
Die mündliche Ergänzungsprüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach oder in dem Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler verpflichtend mündlich geprüft wurde, soll nicht entfallen, wenn nur eine unter „ausreichend“ liegende Note entweder als Vornote oder Prüfungsnote erteilt wurde. Das Gleiche gilt, wenn in einem Prüfungsfach die Vornote „mangelhaft“ und die Prüfungsnote „ungenügend“ oder die Vornote „ungenügend“ und die Prüfungsnote „mangelhaft“ erteilt wurde.
§ 11 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.