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Für die Durchführung der verpflichtenden mündlichen Prüfung nach § 11 wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
die Leiterin oder der Leiter der Schule oder ihre oder seine Vertretungsperson als Vorsitzende oder Vorsitzender,
die Fachlehrkräfte, die den Fachhochschulreifeunterricht des Prüflings erteilen,
von der Leiterin oder dem Leiter der Schule berufene weitere Fachlehrkräfte der Schule.
Für die mündliche Ergänzungsprüfung nach § 13, für die Festsetzung der Endnoten und für die Feststellung des Gesamtergebnisses wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
eine Regierungsbeauftragte oder ein Regierungsbeauftragter, die oder der von der Schulaufsichtsbehörde bestellt ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
die Leiterin oder der Leiter der Schule oder ihre oder seine Vertretungsperson,
die Fachlehrkräfte, die den Fachhochschulreifeunterricht des Prüflings erteilen,
von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrkräfte anderer Schulen, in Ausnahmefällen auch der eigenen Schule, als Fremdprüferin oder Fremdprüfer.
Die Prüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die oder der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern des Fachhochschulreifeunterrichts aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss für die Abnahme der verpflichtenden mündlichen Prüfung nach § 11 besteht aus der jeweiligen Fachlehrkraft des Fachhochschulreifeunterrichts als Prüferin oder Prüfer und einer weiteren Fachlehrkraft der Schule als Zweitprüferin oder Zweitprüfer. Ein Fachausschuss für die Abnahme der mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 13 besteht aus der jeweiligen Fachlehrkraft des Fachhochschulreifeunterrichts als Prüferin oder Prüfer und aus einer Fremdprüferin oder einem Fremdprüfer. Fällt ein Mitglied eines Fachausschusses aus, ist unverzüglich eine Vertreterin oder ein Vertreter zu berufen.