Gesetze
Gesetz wird geladen …
Lautet das Ergebnis der schriftlichen Prüfung „ungenügend“, so wird der Schüler/die Schülerin zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. In allen anderen Fällen ist der Schüler/die Schülerin zur mündlichen Prüfung zugelassen. Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Ergänzungsprüfung nicht bestanden.
Spätestens am Tag vor dem für die mündliche Prüfung an der betreffenden Schule festgesetzten Termin teilt der/die Vorsitzende der Prüfungskommission den an der Ergänzungsprüfung teilnehmenden Schülern/Schülerinnen mit, ob sie zum mündlichen Prüfungsteil der Ergänzungsprüfung zugelassen sind und unterrichtet sie über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Ergänzungsprüfung.