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Die Entscheidung darüber, ob der Berufsschulabschluss nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 1 die Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses einschließt, trifft die Berufsschule, die das jeweilige Abschlusszeugnis ausstellt bzw. ausgestellt hat, auf Antrag des Zeugnisinhabers/der Zeugnisinhaberin. Mit dem formlosen Antrag sind vorzulegen:
das Abschlusszeugnis der Berufsschule im Original,
das Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, [2]
das Zeugnis bzw. Zeugnisse, aus dem bzw. denen sich die Teilnahme am Fremdsprachenunterricht, die Dauer der Teilnahme und die zuletzt erteilte Fachnote ergeben, oder entsprechende Nachweise über anderweitig erworbene Fremdsprachenkenntnisse auf dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
Anträge von Absolventen/Absolventinnen der Berufsschule, die bereits über einen mindestens mittleren Bildungsabschluss verfügen, sind als unzulässig zurückzuweisen.