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Diese Verordnung gilt für öffentliche Berufsfachschulen der in § 2 genannten Fachrichtungen mit zweijähriger Dauer des Bildungsganges.
Sie gilt gemäß § 18 Absatz 2 des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 422), in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen in privater Trägerschaft, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen. Abschnitt 2 Ausbildung a) Allgemeine Bestimmungen