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Zeugnisse enthalten die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern. Hierbei sind in den Fächern des Pflichtbereichs Zeugnisnoten nach § 4 auszuweisen. Im Fach Kompetenzorientierte Vertiefung in den Querschnittsaufgaben (KVQ) im fachrichtungsbezogenen Lernbereich des Wahlpflichtbereichs erfolgt keine Leistungsbewertung. Im Zeugnisformular gemäß den Vorgaben der Anlagen 5 wird ein Vermerk aufgenommen, ob die Schülerin oder der Schüler am Unterricht in diesem Fach in der Regel teilgenommen oder nicht teilgenommen hat. Im Abgangszeugnis gemäß Anlage 6 darf der Vermerk nur aufgenommen werden, wenn die Teilnahme regelmäßig war. Im Zeugnis über die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 (Anlage 7) und im Abschlusszeugnis (Anlage 8) ist die regelmäßige Teilnahme auszuweisen.
Bei Befreiung von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach ist anstelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen. Im Fall der Abmeldung vom Religionsunterricht wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Fachs Religionslehre durch einen Schrägstrich ausgedrückt. Beträgt jeweils bezogen auf die Fachstufe I oder die Fachstufe II einer Fachschule für Sozialpädagogik die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens fünf, so soll gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, für diese Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Stufe Unterricht in Allgemeiner Ethik erteilt werden.
In Halbjahres- und Jahreszeugnissen ist die Zahl der insgesamt (entschuldigt und unentschuldigt) versäumten sowie die Zahl der unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken. Darüber hinaus kann in sonstigen, nicht nach Satz 1 erfassten Fällen unentschuldigter Versäumnisse unter „Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen. Bezüglich der Halbjahres- und Jahreszeugnisse ist § 10 Absatz 1 Satz 7 zu beachten.
Wurde im Zeitpunkt des Abgangs von der Schule das Fachpraktikum vollständig und erfolgreich abgeschlossen, so ist dies auf dem Abgangszeugnis gemäß Anlage 6 zu vermerken.
Im Fall der Gefährdung der Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers erhält das Halbjahreszeugnis der Fachstufe I unter „Bemerkungen“ folgende Eintragung: „Erreichen des Klassenziels gefährdet“ oder „Erreichen des Klassenziels sehr gefährdet“.
Das Jahreszeugnis am Ende der Fachstufe I erhält unter „Bemerkungen“ folgende Eintragung:
bei Erreichen des Klassenziels: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Fachstufe II versetzt.“
bei Nichterreichen des Klassenziels: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... nicht in die Fachstufe II versetzt.“
Beurteilungen einer Schülerin oder eines Schülers unter „Bemerkungen“ in Abgangszeugnissen sind unzulässig.