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Zur Teilnahme an der Abschlussprüfung der zweijährigen Berufsfachschulen können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die die Schulform der Berufsfachschule oder lediglich die Fachstufe II der Berufsfachschule nicht besucht haben (Schulfremde).
Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist bei der Schulaufsichtsbehörde spätestens bis zum 1. Februar eines jeden Jahres vor Prüfungsbeginn schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung zu stellen. Zugelassen werden kann nur, wer folgende Unterlagen, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind, vorlegt: Dem Zeugnis über die Versetzung in die Fachstufe II nach Satz 2 Nummer 2 steht in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales ein Zeugnis gleich, das vor dem 1. August 2020 nach der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für Handelsschulen, Gewerbeschulen und Sozialpflegeschulen - Berufsfachschulen - vom 16. April 2007 (Amtsbl. S. 1066), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 561), der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Handelsschule vom 15. Oktober 1979 (Amtsbl. S. 977), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Mai 2005 (Amtsbl. S. 794), oder der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die zweijährigen Gewerbeschulen und die zweijährigen Sozialpflegeschulen (Berufsfachschulen) im Saarland vom 21. Juli 1983 (Amtsbl. S. 441), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Mai 2005 (Amtsbl. S. 794), ausgestellt wurde und einen Vermerk über die Berechtigung, in die Handelsschule, Gewerbeschule oder Sozialpflegeschule überzugehen, enthält.
einen Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und gegebenenfalls Berufswegs,
Zeugnisse über den bisherigen Schulbesuch mit Nachweis des Hauptschulabschlusses und der Versetzung in die Fachstufe II der Berufsfachschule oder Nachweise über einen vergleichbaren Bildungsstand,
gegebenenfalls Nachweise über die berufliche Qualifikation,
einen ausführlichen Bericht über Art und Umfang der den Anforderungen des schulischen Bildungsganges entsprechenden Prüfungsvorbereitung,
eine Erklärung, gegebenenfalls mit Nachweisen, ob die Bewerberin oder der Bewerber sich bereits einer gleichartigen Prüfung unterzogen oder sich bereits bei einer anderen Stelle zur Prüfung angemeldet hat.
Schulfremde können die Abschlussprüfung nicht eher ablegen, als es bei normalem Schulbesuch möglich gewesen wäre. Bewerberinnen und Bewerber, die über die Versetzung in die Fachstufe II der Berufsfachschule verfügen, können die Prüfung erst ab dem übernächsten Prüfungstermin ablegen.
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist die zugelassenen Schulfremden einer Schule zur Abschlussprüfung zu.
Im Übrigen gelten für Schulfremde die prüfungsrechtlichen Vorschriften dieser Verordnung entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind.