Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung im Saarland Vom 20. September 2019*
Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, die Festsetzung der Jahresnoten in der Fachstufe II und die Bildung der Endnoten gelten die Notenstufen des § 11 Absatz 1. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 29 BerSchulWiVwTGSV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen