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Bei Schulfremden entsprechen die Endnoten den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Für Schulfremde setzt die Prüfungskommission in der Zusammensetzung nach § 37 Absatz 1 in einer Schlusskonferenz die Endnoten in den Prüfungsfächern fest.
Die Prüfung ist bestanden, In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
wenn die Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ ist oder
wenn die Endnote „mangelhaft“ in höchstens zwei Prüfungsfächern, von denen nur eines ein schriftliches Prüfungsfach sein darf, jeweils durch die Endnote „befriedigend“ in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in einem schriftlichen Prüfungsfach nur durch ein anderes schriftliches Prüfungsfach erfolgen.
§ 40 Absatz 8 und Absatz 9 gelten entsprechend.