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Für die Feststellung des Gesamtergebnisses wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
eine Regierungsbeauftragte oder ein Regierungsbeauftragter als Vorsitzende oder Vorsitzender, die oder der von der Schulaufsichtsbehörde bestellt wird,
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,
die Leiterin oder der Leiter der Abteilung am Berufsbildungszentrum, der die jeweilige Fachrichtung der Berufsfachschule angehört.
Für die Durchführung der mündlichen Prüfung wird eine Prüfungskommission gebildet, der die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personen, alle Fachlehrkräfte, die in der Fachstufe II im letzten Schulhalbjahr den Prüfling in den Prüfungsfächern (§ 28) unterrichtet haben, sowie weitere von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrkräfte als Fremdprüferinnen oder Fremdprüfer angehören. Für die Wahrnehmung des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes gilt Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.
Für die Durchführung der mündlichen Prüfung von Schulfremden wird eine Prüfungskommission gebildet, der die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personen, für jedes zu prüfende Fach jeweils eine Fachlehrkraft, die in der Fachstufe II im letzten Schulhalbjahr in den Prüfungsfächern (§ 28) unterrichtet hat, sowie weitere von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrkräfte als Fremdprüferinnen oder Fremdprüfer angehören. Für die Wahrnehmung des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes gilt Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.
Die Prüfungskommissionen nach den Absätzen 1, 2 und 3 treffen jeweils ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission nach Absatz 2 und 3 bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus der jeweils zuständigen Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer und einer fachkundigen Fremdprüferin oder einem fachkundigen Fremdprüfer. Fällt ein Mitglied eines Fachausschusses aus, ist unverzüglich eine Vertreterin oder ein Vertreter zu berufen.