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Sobald in der Fachrichtung Gastronomie und Nahrung die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Praktikumsbericht (§ 7 Absatz 4 Satz 4) vorliegen, setzt die Prüfungskommission nach § 37 Absatz 1 in einer Schlusskonferenz die Endnoten in den Prüfungsfächern und im Fach Sport fest. Danach stellt sie fest, ob die Abschlussprüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
In den schriftlich geprüften Prüfungsfächern werden die Endnoten aufgrund der Jahresnoten in den Fachstufen I und II sowie aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung rechnerisch ermittelt. § 40 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 gilt entsprechend.
In den nicht schriftlich geprüften Prüfungsfächern wird die Endnote auf Vorschlag der jeweiligen Fachkraft als Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung unter Einbeziehung der Note im Jahreszeugnis in der Fachstufe I und der Jahresnote in der Fachstufe II gebildet. Wird ein nicht schriftlich geprüftes Prüfungsfach (§§ 28, 31 und 36) nur in der Fachstufe II erteilt, entspricht die Endnote der Jahresnote der Fachstufe II.
§ 40 Absatz 5 gilt entsprechend.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungskommission festgestellt hat, dass der Praktikumsbericht über die fachpraktische Ausbildung in der Fachstufe II vorliegt, und In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
wenn die Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ ist oder
wenn die Endnote „mangelhaft“ in höchstens zwei Prüfungsfächern, von denen nur eines ein schriftliches Prüfungsfach sein darf, jeweils durch die Endnote „befriedigend“ in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in einem schriftlichen Prüfungsfach nur durch ein anderes schriftliches Prüfungsfach erfolgen.
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen am Tag der Schlusskonferenz das Gesamtprüfungsergebnis bekannt. Mit dem Gesamtergebnis werden die Noten der schriftlichen Prüfung und die Jahresnoten der Fachstufe II bekannt gegeben. § 40 Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend.