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Sobald in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung vorliegen, setzt die Prüfungskommission in der Zusammensetzung nach § 37 Absatz 1 in einer Schlusskonferenz die Endnoten in den Prüfungsfächern und im Fach Sport fest. Danach stellt sie fest, ob die Abschlussprüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
In den schriftlich beziehungsweise mündlich geprüften Fächern werden die Endnoten aufgrund der Jahresnote in der Fachstufe I, der Jahresnote in der Fachstufe II (§ 25) und der Ergebnisse der schriftlichen beziehungsweise der mündlichen Prüfung rechnerisch ermittelt. Wird ein mündliches Prüfungsfach nur in der Fachstufe II unterrichtet, ist die Jahresnote der Fachstufe II doppelt und das Ergebnis der mündlichen Prüfung einfach zu gewichten. Ist die Fachstufe I oder die Fachstufe II wiederholt worden, bleiben die während des erfolglosen Besuchs der jeweiligen Stufe erteilten Noten für die Festsetzung der Endnoten außer Betracht.
Bei der rechnerischen Ermittlung der Endnote nach Absatz 2 ist für jedes Prüfungsfach auf eine Nachkommastelle zu rechnen; es wird nicht gerundet. Auf der Grundlage dieses rechnerischen Ergebnisses wird bis zur Nachkommastelle 0,4 als Endnote die Note erteilt, die der Vorkommastelle entspricht, und ab der Nachkommastelle 0,5 als Endnote die Note, die sich durch Aufrunden auf die nächste Vorkommastelle ergibt.
In den weder schriftlich noch mündlich geprüften Prüfungsfächern wird die Endnote auf Vorschlag der jeweiligen Fachkraft als Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung unter Einbeziehung der Note im Jahreszeugnis in der Fachstufe I und der Jahresnote in der Fachstufe II gebildet.
In Fächern, die nicht Prüfungsfächer sind (§ 28), wird als Endnote die Jahresnote der Fachstufe II in das Abschluss- oder Abgangszeugnis aufgenommen.
Die Prüfung ist bestanden, In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
wenn die Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ ist,
wenn die Endnote „mangelhaft“ in höchstens zwei Prüfungsfächern, von denen nur eines ein schriftliches Prüfungsfach oder das mündliche Prüfungsfach sein darf, jeweils durch die Endnote „befriedigend“ in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in einem schriftlichen Prüfungsfach und in dem mündlichen Prüfungsfach nur durch ein anderes schriftliches Prüfungsfach beziehungsweise durch das mündliche Prüfungsfach erfolgen.
Für die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung nach Absatz 6 bleiben der unterstützende Bereich sowie Unterrichtsfächer, die nicht Prüfungsfächer sind (§ 28), außer Betracht.
Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 30) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule versehen. Die handschriftliche Unterschrift und das Siegel auf dem Protokoll können auch elektronisch abgegeben werden.
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen am Tag der Schlusskonferenz das Gesamtprüfungsergebnis bekannt. Mit dem Gesamtergebnis werden die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und die Jahresnoten der Fachstufe II bekannt gegeben. Bei minderjährigen Prüflingen, die die Prüfung nicht bestanden haben, sind das Gesamtprüfungsergebnis und die in Satz 1 genannten Noten ferner den Erziehungsberechtigten unter Angabe der Gründe durch die Schule schriftlich mitzuteilen.