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Eine Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 bedarf der staatlichen Anerkennung, wenn sie die Bezeichnung „Berufsakademie“ in ihrem Namen führen oder sonst verwenden will. Bei der Anerkennung werden Name und Träger der Berufsakademie, deren Sitz, weitere Niederlassungen sowie die am Sitz der Berufsakademie und an den jeweiligen Niederlassungen anerkannten Ausbildungsgänge und die mit deren Abschluss zu verleihenden Abschlussbezeichnungen festgelegt. Nachträgliche wesentliche Änderungen setzen eine Änderung der staatlichen Anerkennung voraus. Wesentliche Änderungen sind insbesondere der Wechsel des Trägers, die Errichtung einer neuen Niederlassung, die Einführung eines neuen Ausbildungsgangs am Sitz der Berufsakademie oder an einer Niederlassung, die wesentliche Änderung eines bestehenden Ausbildungsgangs sowie die Ausweitung eines bestehenden Ausbildungsgangs auf den Sitz der Berufsakademie oder auf eine Niederlassung.
Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag des Trägers der Berufsakademie von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Zwischen Betrieben, die nach Art und Ausstattung für eine Ausbildung nach § 1 Abs. 1 geeignet sind, und der Berufsakademie ist in einem Ausbildungsrahmenplan für jeden Ausbildungsgang vereinbart:
der Inhalt der praktischen Ausbildung unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils nach Nummer 2 Buchst. a,
die zeitliche und inhaltliche Abstimmung von praktischer Ausbildung und Studium, wobei die Zeitanteile in einem ausgewogenen Verhältnis stehen müssen,
eine Regelung über eventuell zu zahlende Studiengebühren.
Zum Studium an der Berufsakademie werden nur Personen zugelassen, die
Abweichend von Buchstabe a können auch Personen zugelassen werden, die ihre Qualifikation für ein Studium an der Berufsakademie nach den Voraussetzungen und in einem Verfahren entsprechend § 77 Absatz 5 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 555), in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben.
zum Studium an einer saarländischen Hochschule berechtigt sind und
von einem geeigneten Betrieb angemeldet werden, mit dem sie einen Ausbildungs- und Studienvertrag abschließen. Auf das Ausbildungs- und Studienverhältnis finden die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes entsprechend Anwendung. Die arbeitsvertraglichen Ansprüche orientieren sich an den jeweiligen tarifrechtlichen Bestimmungen.
Die Lehrkräfte müssen die für Professorinnen und Professoren an saarländischen Hochschulen geltenden Einstellungsvoraussetzungen erfüllen oder einen Hochschulabschluss und eine in der Regel mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachweisen. Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Satz 1 in Ausnahmefällen von einem Hochschulabschluss abgesehen werden, wenn eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung mit hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis nachgewiesen wird. Die an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte müssen pädagogische Eignung besitzen, die in der Regel durch Ausbildung oder Erfahrung in der Lehre nachgewiesen wird.
Die ordnungsgemäße Studienorganisation wird durch angemessene Präsenzzeiten der in Satz 1 genannten Lehrkräfte sichergestellt. Für jeden Studiengang soll mindestens eine Lehrkraft auch mit Aufgaben in der Betreuung der Studierenden beauftragt werden (Studienbeauftragte/Studienbeauftragter).
Die im Übrigen für den Studienbetrieb erforderlichen personellen, räumlichen sowie sächlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein.
Für jede Berufsakademie muss ein Kuratorium eingerichtet werden, das an Entscheidungen über die Entwicklung der Berufsakademie und über alle sie betreffende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mitwirkt und dem mindestens jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer oder einer anderen berufsständischen Kammer, einer Arbeitgeberorganisation, einer Arbeitnehmerorganisation, der Arbeitskammer, der an der Ausbildung beteiligten Betriebe, der an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und der Studierenden angehören.
Befristet erteilte Anerkennungen sind zu verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.