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Die nach § 2 Absatz 1 und 2 erhöhten Beträge der Grundgehälter, der Anwärtergrundbeträge, der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage, des Familienzuschlags, der Erschwerniszulagen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung und der Mehrarbeitsvergütung nach § 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 5 dieses Gesetzes.
Die Anlagen 6 bis 10 dieses Gesetzes ersetzen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 zum 1. Mai 2014, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 sowie für Empfänger von Anwärterbezügen zum 1. Juli 2014, für die übrigen Besoldungsgruppen zum 1. September 2014 die Anlagen 1 bis 5 dieses Gesetzes.
Die nach § 2 Absatz 3 und § 4 Absatz 2 erhöhten Beträge des Auslandszuschlages und des Auslandskinderzuschlages sind jeweils rechnerisch zu ermitteln.