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Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 4 Absatz 1 entsprechend für die in § 3 Absatz 1 bis 6 genannten Bezügebestandteile.
Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden um 1,7 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Mai 2014, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 ab 1. Juli 2014, für die übrigen Besoldungsgruppen ab 1. September 2014.
Hinterbliebene einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Mai 2014 um 54,30 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. Abschnitt 3 Schlussvorschriften