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Die ab 1. März 2009 geltenden Beträge der Grundgehälter, der Anwärtergrundbeträge, der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage, des Familienzuschlags, der Erschwerniszulagen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung und der Mehrarbeitsvergütung nach § 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 5 dieses Gesetzes.
Die Anlagen 6 bis 10 dieses Gesetzes ersetzen ab dem 1. März 2010 die Anlagen 1 bis 5 dieses Gesetzes.
Die Beträge des Auslandszuschlages und des Auslandskinderzuschlages in der ab 1. März 2009 bzw. ab 1. März 2010 geltenden Höhe sind jeweils rechnerisch zu ermitteln. Dabei sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.