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Um 1,8 vom Hundert werden erhöht die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Bezügebestandteile. Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Mai 2014, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 sowie für Empfänger von Anwärterbezügen ab 1. Juli 2014, für die übrigen Besoldungsgruppen ab 1. September 2014.
Die zuletzt durch § 2 Absatz 3 erhöhten Beträge des Auslandszuschlages und des Auslandskinderzuschlages nach den Anlagen VIa bis VIi des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes werden um 1,53 vom Hundert erhöht. Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Mai 2014, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 ab 1. Juli 2014, für die übrigen Besoldungsgruppen ab 1. September 2014.