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Ab 1. September 2018 werden die in § 2 Absatz 1 und 3 genannten Bezügebestandteile um 2,25 Prozent erhöht.
Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich ab 1. Januar 2018 um 35,00 Euro.
Die zuletzt durch § 2 Absatz 4 erhöhten Beträge des Auslandszuschlages und des Auslandskinderzuschlages nach den Anlagen VIa bis VIi des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes werden ab 1. September 2018 um 1,91 Prozent erhöht.
Ab 1. Januar 2028 werden die in § 2 Absatz 1 und 3 genannten Bezügebestandteile um 1,0 Prozent erhöht.
Ab 1. März 2027 werden die in § 2 Absatz 1 und 3 genannten Bezügebestandteile um 2,0 Prozent erhöht.
Die durch Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 594) erhöhten Beträge des Auslandszuschlages und des Auslandskinderzuschlages nach…
Die zuletzt durch § 2 Absatz 4 erhöhten Beträge des Auslandszuschlages und des Auslandskinderzuschlages nach den Anlagen VIa bis VIi des mit Gesetz vom 1.…
Die zuletzt durch § 4 Absatz 3 erhöhten Beträge des Auslandszuschlages und des Auslandskinderzuschlages nach den Anlagen VIa bis VIi des mit Gesetz vom 1.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.