BesAnpG SL 2026 — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebieteStaatliche OrganisationFinanzverwaltung im Bund, in den Ländern und in den Gemeinden§ 4 BesAnpG SL 2026Anpassung der BesoldungGesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen Vom 20. Mai 2026* § 3§ 5 Leichte SpracheEinfache Sprache Barrierefrei(1)Ab 1. März 2027 werden die in § 2 Absatz 1 und 3 genannten Bezügebestandteile um 2,0 Prozent erhöht.(2)Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich ab 1. März 2027 um 60,00 Euro. § 3§ 5