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Ab 1. November 2024 erhöhen sich
die Grundgehaltssätze um 200,00 Euro sowie
um 4,76 Prozent
der Familienzuschlag einschließlich der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 6,
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 14 der Vorbemerkungen der Anlage I des Saarländischen Besoldungsgesetzes
Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich ab 1. November 2024 um 100,00 Euro.
Die Erhöhung nach Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter sowie festgesetzte Sondergrundgehälter nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer.
Die Erhöhung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für
die Zuschüsse zum Grundgehalt und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
die Beträge nach § 4 Absatz 1 und 3 der nach § 72 Nummer 2 Buchstabe d des Saarländischen Besoldungsgesetzes fortgeltenden Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte,
die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 17 der nach § 72 Nummer 2 Buchstabe e des Saarländischen Besoldungsgesetzes fortgeltenden Erschwerniszulagenverordnung,
die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334).