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Dieses Übereinkommen, alle Unterzeichnungen mit und ohne Vorbehalt der Ratifikation sowie alle Ratifika- tions- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.
Der Verwahrer a) erhält die Urschriften dieses Übereinkommens zur Aufbewahrung; b) stellt beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens aus und übermittelt sie den in Artikel 24 Absätze 1 und 7 bezeichneten Mitgliedern und Zoll- oder Wirtschaftsunionen; c) erhält alle Unterzeichnungen mit und ohne Vorbehalt der Ratifikation, Ratifikations- und Beitrittsurkunden und die dieses Übereinkommen betreffenden Urkunden, Notifikationen und Mitteilungen zur Aufbewahrung; d) prüft, ob die Unterzeichnungen, Urkunden, Notifikationen oder Mitteilungen in bezug auf dieses Übereinkommen in guter und gehöriger Form gehalten sind, und bringt die Angelegenheit gegebenenfalls der betreffenden Vertragspartei zur Kenntnis; e) notifiziert den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, den anderen Unterzeichnern, den Mitgliedern des Rates, die keine Vertragsparteien sind, sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen: — die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Beitritte und die Annahme von Anlagen nach Artikel 24; — die neuen Anlagen, die der Verwaltungsausschuß in dieses Übereinkommen einzubeziehen beschließt; — den Tag, an dem dieses Übereinkommen und seine einzelnen Anlagen nach Artikel 26 in Kraft treten; — den Eingang der Notifikationen nach den Artikeln 24, 29, 30 und 32; — den Eingang der Kündigungen nach Artikel 31; — die nach Artikel 32 als angenommen geltenden Änderungen und den Tag ihres Inkrafttretens.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und dem Verwahrer über die Ausübung seiner Tätigkeit wird die Angelegenheit vom Verwahrer oder dieser Partei den anderen Vertragsparteien und den Unterzeichnern oder gegebenenfalls dem Rat zur Kenntnis gebracht. Inkrafttreten
Der Präsident des Rates ist befugt, die Person zu benennen, die zur Hinterlegung der Urkunde über die Ratifikation des in Artikel 1 genannten Ubereinkommens und…
Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder…
Der Generalsekretär, der vom Stellvertretenden Generalsekretär unterstützt wird, hat die uneingeschränkte Verantwortung für die Verwaltung der in Einzelplan II…
Ratifiziert eine Vertragspartei dieses Übereinkommen oder tritt sie ihm bei, so gelten die Änderungen, die im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-…
Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien übermitteln dem Rat ihre Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens unter Angabe der Gründe sowie ihre Wünsche…
Außer den in den Artikeln 1, 12 und 13 vorgesehenen Notifikationen notifiziert der Generalsekretär den Vertragsparteien a) die Beitritte nach Artikel 6; b) die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.