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Der nach Artikel 22 tagende Verwaltungsausschuß kann Änderungen zu diesem Übereinkommen und seinen Anlagen empfehlen.
Der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, den anderen Unterzeichnern und den Mitgliedern des Rates, die keine Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.
Jede nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsempfehlung tritt für alle Vertragsparteien sechs Monate nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach dem Datum der Mitteilung der Änderungsempfehlung in Kraft, wenn nicht während dieser Frist eine Vertragspartei dem Verwahrer einen Einwand gegen die Änderungsempfehlung notifiziert hat.
Ist dem Verwahrer ein Einwand gegen die Änderungsempfehlung vor Ablauf der in Absatz 3 bezeichneten Frist von zwölf Monaten notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.
Für Zwecke der Notifizierung eines Einwands gilt jede Anlage als ein Übereinkommen für sich. Annahme von Änderungen
Für das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens selbst und seiner Anhänge gelten folgende Bestimmungen: 1. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere…
Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens in Verbindung mit dessen Anlage 7 kann der Verwaltungsausschuss des Übereinkommens Änderungen zu diesem Übereinkommen…
Vertragsparteien, die alle neuen Anlagen annehmen, die der Verwaltungsausschuß in dieses Übereinkommen einzubeziehen beschließt, notifizieren dies dem Verwahrer…
Nimmt eine Vertragspartei eine Anlage an und legt sie keine Vorbehalte nach Artikel 29 ein, so gelten die Änderungen dieser Anlage, die im Zeitpunkt der…
Die diesem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen können nach folgendem Verfahren geändert werden: 1. Änderungen von Regelungen werden von dem…
Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.