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Jede Anlage zu diesem Übereinkommen besteht grundsätzlich aus a) Definitionen der wichtigsten Zollbegriffe, die in dieser Anlage verwendet werden; b) besonderen Bestimmungen für die in der Anlage genannten Waren (einschließlich Beförderungsmittel). KAPITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN Dokumente und Sicherheit
Für Zwecke dieses Übereinkommens bilden die für eine Vertragspartei geltenden Anlagen einen Bestandteil dieses Übereinkommens; für diese Vertragspartei bedeutet…
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet a) vorübergehende Verwendung: das Zollverfahren, nach dem bestimmte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) unter…
Jede Vertragspartei erkennt nach Artikel 5 des Übereinkommens anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere und als gültige Sicherheit für die Entrichtung der in…
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, a) muß Anzahl oder Menge jeder eingeführten Ware ihrer Zweckbestimmung…
Die in Artikel 1 Buchstabe a) dieser Anlage genannten Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung…
Unbeschadet der vorübergehenden Verwendung nach Anlage E erkennt jede Vertragspartei anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere und als gültige Sicherheit für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.