Erwägungsgrund 5 31997D0836
Die Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug und die technische Harmonisierung erfolgen auf der Grundlage von Richtlinien über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen, die sich auf Artikel 100a des Vertrags stützen, der die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes betrifft. Seit dem 1. Januar 1996 gilt für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die vollständige obligatorische Harmonisierung aufgrund der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und der für diese Fahrzeugklasse geltenden Einzelrichtlinien.