Art. 6 Abs. 2 32008D0313Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
Art. 6 Abs. 2 32009D0412BESCHLUSS EUPOL COPPS/1/2009 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 27. Mai 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (2009/412/GASP)
Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht.
Art. 6 Abs. 2 32005D0860BESCHLUSS ACEH/1/2005 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 15. November 2005 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM) (2005/860/EG)
Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht.
Art. 6 Abs. 2 32005D0230BESCHLUSS PROXIMA/3/2005 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 4. März 2005 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL Proxima) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (2005/230/EG)
Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht.
Art. 6 Abs. 2 32005D0229BESCHLUSS EUPM/1/2005 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 4. März 2005 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (2005/229/EG)
Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht.