Gesetze
Gesetz wird geladen …
Folgende Bestimmungen des Schengen-Besitzstands finden auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Anwendung: a) Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985, dazugehörige Schlußakte und Gemeinsame Erklärungen: i) Artikel 26 und 27 Absatz 1 ; Artikel 39 und 40; Artikel 42 und 43, soweit sie mit Artikel 40 im Zusammenhang stehen; Artikel 44; Artikel 46 und 47, ausgenommen Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 ; Artikel 48 bis 51; Artikel 52 und 53; Artikel 54 bis 58; Artikel 59; Artikel 61 bis 66; Artikel 67 bis 69; Artikel 71 bis 73; Artikel 75 und 76; Artikel 126 bis 130, soweit sie mit den Bestimmungen, die auf das Vereinigte Königreich gemäß dieser Ziffer Anwendung finden, im Zusammenhang stehen; Schlußakte, Erklärung 3 zu Artikel 71 Absatz 2; ii) die folgenden Bestimmungen über das Schengener Informationssystem: — Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) ; — Beschluss 2007/171/EG der Kommission vom 16. März 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (dritte Säule) ; b) Beitrittsübereinkommen zu dem Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985, dazugehörige Schlußakten und Gemeinsame Erklärungen: i) am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark: Artikel 6; ii) am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt der Republik Finnland: Artikel 5; iii) am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden: Artikel 5; c) Beschlüsse des gemäß dem Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschusses, soweit sie mit den Bestimmungen im Zusammenhang stehen, die gemäß Buchstabe a) auf das Vereinigte Königreich Anwendung finden: SCH/Com-ex (94) 28 rev (Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75); SCH/Com-ex (98) 26 def (Einsetzung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen) vorbehaltlich einer internen Regelung für die Modalitäten der Teilnahme von Sachverständigen aus dem Vereinigten Königreich an den Reisen der Besuchsteams im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates.
1. In Bezug auf das Schengener Durchführungsübereinkommen: Artikel 40 und Artikel 42 und 43, soweit sie mit Artikel 40 im Zusammenhang stehen. 2. Sonstige…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und infolge der in dem Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das…
Die in Anhang II genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gelten für die betreffenden Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zum Vereinigten Königreich…
Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen…
Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls zur…
Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.