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1. In Bezug auf das Schengener Durchführungsübereinkommen: Artikel 40 und Artikel 42 und 43, soweit sie mit Artikel 40 im Zusammenhang stehen. 2. Sonstige Bestimmungen: a) Folgender Beschluss des mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses: Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich des Leitfadens zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit (SCH/Com-ex (98) 52). b) Folgender anderer Rechtsakt: Beschluss 2003/725/JI des Rates vom 2. Oktober 2003 zur Änderung von Artikel 40 Absätze 1 und 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 37). ·
Folgende Bestimmungen des Schengen-Besitzstands finden auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Anwendung: a) Übereinkommen von 1990 zur…
Die in Anhang II genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gelten für die betreffenden Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zum Vereinigten Königreich…
1. In Bezug auf das Schengener Durchführungsübereinkommen: Artikel 64 und Artikel 92 bis 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens. 2. Sonstige…
1. In Bezug auf das Schengener Durchführungsübereinkommen: Artikel 64 und Artikel 92 bis 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens; 2. sonstige…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und infolge der in dem Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das…
1. In Bezug auf das Schengener Durchführungsübereinkommen: Artikel 1, soweit er mit diesem Absatz im Zusammenhang steht, Artikel 9 bis 12, Artikel 14 bis 25 mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.