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Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses gilt die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland an den Präsidenten des Rates nach Artikel 5 des Schengen-Protokolls, daß es sich an allen Vorschlägen und Initiativen auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands nach Artikel 1 beteiligen will, als unwiderruflich erfolgt. Diese Beteiligung erstreckt sich insoweit auf die in Artikel 5 Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Gebiete, als die Vorschläge und Initiativen auf den Bestimmungen des Scheugen-Besitzstands beruhen, an die sich diese Gebiete binden.
Maßnahmen auf der Grundlage des Scheugen-Besitzstands nach Artikel 1, die vor Annahme des Ratsbeschlusses nach Artikel 6 angenommen wurden, werden für das Vereinigte Königreich zu dem Zeitpunkt bzw. zu den Zeitpunkten wirksam, zu dem bzw. zu denen der Rat nach Artikel 6 beschließt, den Besitzstand nach Artikel 1 für das Vereinigte Königreich in Kraft zu setzen, es sei denn, in der Maßnahme selbst ist ein späterer Zeitpunkt vorgesehen.
Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.