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Das Vereinigte Königreich teilt dem Präsidenten des Rates schriftlich mit, welche der in Artikel 1 genannten Bestimmungen es auf die Kanalinseln und die Isle of Man anwenden will. Der Rat erlässt einstimmig einen Durchführungsbeschluss über einen solchen Antrag , wobei die Einstimmigkeit mit den Stimmen seiner in Artikel 1 des Schengen-Protokolls genannten Mitglieder und der Stimme des Vertreters der Regierung des Vereinigten Königreichs zustandekommt.
Folgende der in Artikel 1 aufgeführten Bestimmungen finden auf Gibraltar Anwendung: a) Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985, dazugehörige Schlußakte und Gemeinsame Erklärungen: Artikel 26 und 27 Absatz 1 ; Artikel 39; Artikel 44, soweit er nicht mit der Nacheile und der grenzüberschreitenden Observation im Zusammenhang steht; Artikel 46 und 47, ausgenommen Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 ; Artikel 48 bis 51; Artikel 52 und 53; Artikel 54 bis 58; Artikel 59; Artikel 61 bis 63; Artikel 65 und 66; Artikel 67 bis 69; Artikel 71 bis 73; Artikel 75 und 76; Artikel 126 bis 130, soweit sie mit den Bestimmungen, die auf Gibraltar gemäß diesem Buchstaben Anwendung finden, im Zusammenhang stehen; Schlußakte, Erklärung 3 zu Artikel 71 Absatz 2. b) Beitrittsübereinkommen zu dem Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985, dazugehörige Schlußakten und Gemeinsame Erklärungen: i) am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark: Artikel 6; ii) am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt der Republik Finnland: Artikel 5; iii) am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden: Artikel 5. c) Beschlüsse des gemäß dem Übereinkommen von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschusses: SCH/Com-ex (94) 28 rev (Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75).
Artikel 8 Absatz 3 findet auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebiete Anwendung.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 2, Artikel 3 Nummern 8, 11 bis 15, 18 bis 23, 26 bis 30, 34 bis…
Kapitel II und Kapitel III Abschnitte 1 bis 4 Artikel 45 und Abschnitt 8 sowie — soweit sie sich auf diese Bestimmungen beziehen — Kapitel I, Kapitel III…
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. 2.…
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.