Erwägungsgrund 3 32002D0956
Der Schutz von Persönlichkeiten fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, den die betreffende Person besucht. Die Schutzmaßnahmen dieses Mitgliedstaates beruhen ausschließlich auf den dort geltenden Rechtsvorschriften und den einschlägigen internationalen Übereinkünften.