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Im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht und dem Europol-Übereinkommen erleichtern die Mitgliedstaaten die Bearbeitung von Ersuchen Europols um Informationen von den Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen, in denen Europol nicht vertreten ist. Die Ersuchen Europols sind an die nationalen Stellen der Mitgliedstaaten zu richten, die im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht und dem Europol-Übereinkommen über die Ersuchen entscheiden. Die Weitergabe von Informationen von den Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen an Europol erfolgt im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht und dem Europol-Übereinkommen.
Die Mitgliedstaaten tragen bei der Festlegung der Pflichten ihrer Verbindungsbeamten gegebenenfalls den Aufgaben Rechnung, die gemäß dem Europol-Übereinkommen von Europol wahrgenommen werden. Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nach Artikel 2 Absatz 2 beigesteuerten Informationen mit Europol nach Maßgabe des Europol-Übereinkommens ausgetauscht werden.
Die Mitgliedstaaten können Europol im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Europol-Übereinkommen um Inanspruchnahme von in Drittstaaten oder zu internationalen Organisationen entsandten Europol-Verbindungsbeamten zum Zwecke des Austausches von einschlägigen Informationen gemäß der zwischen Europol und dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation geschlossenen Kooperationsvereinbarungen ersuchen. Die Ersuchen sind nach Maßgabe des Europol-Übereinkommens über die nationalen Stellen der Mitgliedstaaten an Europol zu richten.
Europol stellt sicher, dass seine in Drittstaaten oder zu internationalen Organisationen entsandten Verbindungsbeamten ihm Informationen über erhebliche Gefährdungen von Mitgliedstaaten durch Straftaten, für die Europol gemäß dem Europol-Übereinkommen zuständig ist, mitteilen. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Europol-Übereinkommens über die nationalen Stellen zu übermitteln.
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