Erwägungsgrund 13 32019L1153
Die Informationen, welche die zuständigen Behörden aus nationalen zentralen Bankkontenregistern ziehen, können nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates und der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften mit zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaat ausgetauscht werden.