Erwägungsgrund 8 32008D0633
Damit der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet ist und insbesondere ein routinemäßiger Zugang ausgeschlossen wird, sollte die Verarbeitung von VIS-Daten nur im Einzelfall erfolgen. Solch ein Einzelfall ist insbesondere dann gegeben, wenn der Zugang zu Abfragezwecken mit einem besonderen Vorkommnis oder mit einer durch eine schwerwiegende Straftat hervorgerufenen Gefahr oder mit einer bestimmten Person oder mehreren bestimmten Personen in Verbindung steht, bei der bzw. denen ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie terroristische Straftaten oder andere schwerwiegende Straftaten verübt hat bzw. haben oder verüben wird bzw. werden oder in entsprechender Verbindung zu einer solchen Person oder zu solchen Personen steht bzw. stehen. Die benannten Behörden und Europol sollten daher nur dann die im VIS gespeicherten Daten abfragen, wenn berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass diese Abfrage zu Informationen führt, die zur Verhütung von schwerwiegenden Straftaten sowie zu deren Aufdeckung und Ermittlung erheblich beitragen.