Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Stelle(n) im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 legen der Kommission Anträge auf eine Kofinanzierung von Maßnahmen aus dem Gemeinschaftshaushalt gemäß Artikel 6 Absatz 2 vor. Diese Anträge enthalten Angaben, auf deren Grundlage die Endergebnisse nach objektiven Kriterien bewertet werden können. Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die von den jeweiligen Stellen vorgenommene Bewertung.
Entscheidungen über eine Kofinanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 6 trifft die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2. Die Kommission gewährleistet eine ausgewogene Verteilung der Mittel unter den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Tätigkeitsbereichen.
Die Kommission gewährleistet (insbesondere über ihre nationalen und regionalen Anlaufstellen) in Zusammenarbeit mit den Stellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2, dass die Ausschreibungen rechtzeitig und auf einer möglichst breiten Basis erfolgen.
Die Kommission vergibt die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Finanzierung im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte…
Die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung kann eine gemeinsame Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen mit: Bei einer…
Die Kommission kann gemeinsame Aufforderungen mit nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern oder Organisationen und Agenturen dieser Länder…
Außer für die in Artikel 11, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d genannten Maßnahmen gewährt die Kommission die Finanzierung im…
Entscheidungen über die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 werden von der Kommission gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.